EBA führt Konsultationen zu Entwürfen technischer Standards und Leitlinien im Rahmen der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) durch (2. Paket)

1. Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) über das Verfahren zur Genehmigung von White Papers zu Asset-Reference Token (ARTs), die von Kreditinstituten ausgegeben werden https://europa.eu/!4r7jbx

2. Entwürfe technischer Regulierungsstandards über den Mindestinhalt der Governance-Regelungen für die Vergütungspolitik im Rahmen der MiCAR https://europa.eu/!TkcGFT

3. Leitlinien zu internen Governance-Regelungen für Emittenten von wertreferenzierten Token (ARTs) https://europa.eu/!VtVG7K

Details

1. Die EBA berät zu Entwürfen technischer Standards für das Verfahren zur Genehmigung von Whitepapers zu Asset-Reference-Tokens, die von Kreditinstituten gemäß der Verordnung über Märkte für Krypto-Assets ausgegeben werden

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat heute ein Konsultationspapier zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards (RTS) zum Verfahren zur Genehmigung von Whitepapers zu Asset-Reference-Tokens (ARTs) veröffentlicht, die von Kreditinstituten ausgegeben werden. Diese RTS-Entwürfe zielen darauf ab, das Genehmigungsverfahren in der gesamten Europäischen Union zu harmonisieren, indem die Schritte und Zeitrahmen festgelegt werden, die von Kreditinstituten und der jeweils zuständigen Behörde einzuhalten sind. Die Konsultation läuft bis zum 22. Januar 2024.

Der RTS-Entwurf schlägt Schritte und Zeitrahmen vor, die Kreditinstitute, zuständige Behörden und die EZB oder andere Zentralbanken während des Verfahrens zur Genehmigung eines Krypto-Asset-Whitepapers befolgen müssen. Um die Konsistenz zu gewährleisten, legen diese RTS eine Struktur fest, die dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Krypto-Assets (MiCAR) geregelten Prozess für die Übermittlung anderer Informationen durch ähnelt Kreditinstitute, die die Ausgabe von ARTs zum Ziel haben.

Die in diesen RTS abgedeckten Elemente sind insbesondere (a) die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung eines Weißbuchs, (b) die Empfangsbestätigung und Bearbeitung eines Antrags durch die zuständige Behörde, (c) die Beurteilung der Vollständigkeit ein Weißbuch und die Anforderung fehlender Informationen durch die zuständige Behörde, (d) den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder gegebenenfalls einer anderen Zentralbank, (e) die inhaltliche Bewertung und Anforderung von Änderungen durch die zuständige Behörde und (f) die Genehmigung des Weißbuchs.

Diese Veröffentlichung bildet zusammen mit den anderen heute veröffentlichten Konsultationspapieren eine zweite Reihe von MiCAR-Politikprodukten. Die EBA geht davon aus, im November 2023 eine dritte Charge zu veröffentlichen.

Konsultationsprozess
Kommentare zum Konsultationspapier können durch Klicken auf die Schaltfläche „Kommentare senden“ auf der Konsultationsseite der EBA gesendet werden. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen endet am 22. Januar 2024.

Die EBA wird am 11. Januar von 14:30 bis 16:00 Uhr MESZ eine virtuelle öffentliche Anhörung zum Konsultationspapier abhalten. Die EBA lädt interessierte Stakeholder ein, sich bis zum 9. Januar 2024 um 16:00 Uhr MESZ über diesen Link zu registrieren. Die Einwahldaten werden denjenigen mitgeteilt, die sich für die Sitzung angemeldet haben.

Alle eingegangenen Beiträge werden nach Abschluss der Konsultation veröffentlicht, sofern nicht anders gewünscht.

Rechtliche Grundlage
Die EBA hat diese RTS-Entwürfe gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Krypto-Assets (MiCAR) und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Zentralbank entwickelt Bank (EZB), die die Behörde beauftragt, das Verfahren für die Genehmigung von Whitepapers zu ARTs, die von Kreditinstituten herausgegeben werden, sowie das Verfahren für die Genehmigung eines Krypto-Asset-Whitepapers für einen ART, das von einem Kreditinstitut herausgegeben wird, festzulegen.

Hintergrund
Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Krypto-Assets legt ein System für die Regulierung und Überwachung der Ausgabe von Krypto-Assets und der Bereitstellung von Krypto-Asset-Dienstleistungen in der Europäischen Union (EU) fest. Es trat am 29. Juni 2023 in Kraft und die Bestimmungen zu ARTs gelten ab dem 30. Juni 2024.

Zu den Aktivitäten im Rahmen von MiCAR gehören das öffentliche Anbieten oder die Beantragung der Zulassung zum Handel von ARTs und Electronic-Money-Tokens (EMTs) sowie die Ausgabe solcher Tokens. Der EBA werden Aufsichtsaufgaben für ARTs und EMTs übertragen, die von der EBA als bedeutsam eingestuft werden. Darüber hinaus ist die EBA beauftragt, 17 technische Standards und Richtlinien im Rahmen von MiCAR zu entwickeln, um die Anforderungen für ARTs und EMTs weiter zu spezifizieren, sowie weitere drei Mandate gemeinsam mit der ESMA (und in einem Fall auch mit der EIOPA).

​2. Die EBA berät zu Entwürfen technischer Standards zu Governance-Regelungen der Vergütungspolitik im Rahmen der Verordnung über Märkte für Krypto-Assets

​Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat heute eine öffentliche Konsultation zu ihrem Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zum Mindestinhalt der Governance-Vereinbarungen zur Vergütungspolitik im Rahmen der Verordnung über den Markt für Krypto-Assets (MiCAR) eingeleitet. In diesen RTS-Entwürfen werden die wichtigsten Governance-Prozesse hinsichtlich der Annahme, Umsetzung und Aufrechterhaltung der Vergütungspolitik sowie die wichtigsten politischen Elemente festgelegt, die in die Vergütungspolitik aufgenommen werden sollten. Die Konsultation läuft bis zum 22. Januar 2024.

​Um sicherzustellen, dass die Vergütungspolitik das solide und wirksame Risikomanagement der Emittenten von Signifikanten Asset Referenced Tokens (ARTs) und Signifikanten E-Geld-Tokens (EMT) fördert und keine Anreize zur Reduzierung der Risikostandards schafft, sollten die Vergütungsrichtlinien leistungsorientiert sein , stellen die Ausrichtung an den Risiken des Emittenten sicher, geben den Mitarbeitern Anreize für ein langfristig orientiertes Risikoverhalten entsprechend der Risikobereitschaft des Emittenten und tragen letztlich zum Schutz der Inhaber von Token bei.

​Um branchenübergreifende Konsistenz zu gewährleisten, legen diese RTS einen Rahmen fest, der dem Vergütungsrahmen für Wertpapierfirmen ähnelt und auf die Erreichung derselben Regulierungsziele abzielt.

​Diese Veröffentlichung bildet zusammen mit den anderen heute veröffentlichten Konsultationspapieren eine zweite Reihe von MiCAR-Politikprodukten. Die EBA geht davon aus, im November 2023 eine dritte Charge zu veröffentlichen.

​Konsultationsprozess
​Kommentare zum Konsultationspapier können durch Klicken auf die Schaltfläche „Kommentare senden“ auf der Konsultationsseite der EBA gesendet werden. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen ist der 22. Januar 2024.

​Die EBA wird am 11. Januar 2024 von 09:30 bis 13:00 Uhr Pariser Zeit eine virtuelle öffentliche Anhörung zum Konsultationspapier abhalten. Die EBA lädt interessierte Stakeholder ein, sich bis zum 9. Januar 2024 um 16:00 Uhr MEZ über den Link zu registrieren. Die Einwahldaten werden denjenigen mitgeteilt, die sich für das Treffen angemeldet haben.

​Alle eingegangenen Beiträge werden nach Ende der Konsultation veröffentlicht, sofern nicht anders gewünscht.

​Rechtliche Grundlagen und nächste Schritte
​Die RTS-Entwürfe wurden in enger Zusammenarbeit mit der ESMA gemäß Artikel 45 Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 entwickelt, der die Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards vorschreibt, in denen der Mindestinhalt der Governance festgelegt wird Regelungen zur Vergütungspolitik.

​Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt von Emittenten signifikanter wertreferenzierter Token, eine Vergütungspolitik einzuführen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die ein solides und wirksames Risikomanagement dieser Emittenten fördert und keine Anreize zur Lockerung der Risikostandards schafft .

​Diese Anforderungen gelten auch für E-Geld-Institute, die E-Geld-Tokens ausgeben, die gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 von Bedeutung sind, und können auf E-Geld-Institute ausgeweitet werden, die E-Geld ausgeben Token, die nicht von Bedeutung sind, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies gemäß Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verlangt

3. Die EBA berät über Leitlinienentwürfe zur internen Governance-Vereinbarung für Emittenten wertreferenzierter Token im Rahmen der Verordnung über Märkte für Krypto-Assets

​Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat heute eine öffentliche Konsultation zu ihren neuen Leitlinien zu internen Governance-Regelungen für Emittenten von Asset Referenced Tokens (ARTs) im Rahmen der Market in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) gestartet. Diese Leitlinien legen die Governance-Bestimmungen fest, die diese Emittenten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten sollten. Ziel dieses Governance-Rahmens ist es, ein solides Management aller mit den Aktivitäten von ART-Emittenten verbundenen Risiken zu gewährleisten, wie etwa Betriebsrisiken, einschließlich Betrugs-, Cyber- und Compliance-Risiken. Darüber hinaus zielen die Bestimmungen darauf ab, Verbraucher und Anleger angemessen zu schützen. Die Konsultation läuft bis zum 22. Januar 2024.

​Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und um den Besonderheiten der Emittenten von ARTs Rechnung zu tragen, konkretisiert dieses Konsultationspapier eine Reihe von Governance-Bestimmungen, die in der MiCAR festgelegt sind, einschließlich der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans sowie der Organisation der Emittenten von KUNST. Ziel dieser Bestimmungen ist es, ein solides Risikomanagement über alle Verteidigungslinien hinweg sicherzustellen, um die Aufsicht über ART-Emittenten zu ermöglichen.

​Darüber hinaus enthält das Konsultationspapier Einzelheiten dazu, wie Emittenten von ARTs Betriebsrisikoquellen identifizieren und diese Risiken durch die Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimieren sollten. Außerdem werden die Vorkehrungen festgelegt, die getroffen werden müssen, wenn man sich für die Verwaltung der Vermögensreserve, die Anlage des Reservevermögens, die Verwahrung des Reservevermögens und gegebenenfalls die Verteilung der betreffenden Vermögenswerte auf Dritte verlässt Tokens an die Öffentlichkeit. Schließlich enthält der Richtlinienentwurf Einzelheiten zur Erstellung von Geschäftskontinuitätsplänen.

​Diese Veröffentlichung bildet zusammen mit den anderen heute veröffentlichten Konsultationspapieren eine zweite Reihe von MiCAR-Politikprodukten. Die EBA geht davon aus, im November 2023 eine dritte Charge zu veröffentlichen.

​Konsultationsprozess
​Kommentare zum Konsultationspapier können durch Klicken auf die Schaltfläche „Kommentare senden“ auf der Konsultationsseite der EBA gesendet werden. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen ist der 22. Januar 2024.

​Die EBA wird am 11. Januar 2024 von 09:30 bis 13:00 Uhr Pariser Zeit eine virtuelle öffentliche Anhörung zum Konsultationspapier abhalten. Die EBA lädt interessierte Stakeholder ein, sich bis zum 9. Januar 2024 um 16:00 Uhr MEZ über den Link zu registrieren. Die Einwahldaten werden denjenigen mitgeteilt, die sich für das Treffen angemeldet haben.

​Alle eingegangenen Beiträge werden nach Ende der Konsultation veröffentlicht, sofern nicht anders gewünscht.

​Rechtliche Grundlagen und nächste Schritte
​Diese Leitlinienentwürfe wurden in Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 34 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 entwickelt, der die Festlegung des Mindestbetrags vorschreibt Inhalt der Governance-Vereinbarungen für Emittenten von ARTs, insbesondere im Hinblick auf:

​die Überwachungsinstrumente hinsichtlich des operationellen Risikos;
​der interne Kontrollmechanismus für das Risikomanagement, einschließlich im Hinblick auf die Abhängigkeit von Drittunternehmen für den Betrieb der Vermögensreserve sowie für die Anlage des Reservevermögens, die Verwahrung des Reservevermögens und gegebenenfalls die Verteilung die wertbezogenen Token der Öffentlichkeit zugänglich machen;
​die Geschäftskontinuitätsrichtlinie und -pläne für IKT-Systeme und -Verfahren;
​die Audits, einschließlich der Mindestdokumentation, die im Audit verwendet werden soll.
​Bei der Herausgabe dieser Leitlinien hat die EBA die Bestimmungen zu Governance-Anforderungen in anderen Rechtsakten der Union zu Finanzdienstleistungen, einschließlich der Richtlinie 2014/65/EU, berücksichtigt.

​Die EBA-Leitlinien gelten für zuständige Behörden in der gesamten EU sowie für Emittenten von ARTs.

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